Satzung

Satzung
des Förderkreises der Theodor Heuss Schule Kastellaun e.V.
Förderschule mit den Förderschwerpunkten motorische und ganzheitliche Entwicklung
 

Name und Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Theodor Heuss Schule Kastellaun e.V., Förderschule mit den Förderschwerpunkten motorische und ganzheitliche Entwicklung“.

Kurzform: Förderkreis

 

§ 2

Der Förderkreis hat seinen Sitz in Kastellaun. Seine Anschrift lautet:

Förderkreis der Theodor Heuss Schule Kastellaun e.V.

Förderschule mit den Förderschwerpunkten motorische und ganzheitliche Entwicklung

Theodor Heuss Straße 8

56288 Kastellaun

 

§ 3

Der Förderkreis ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Zweck und Aufgabe

§ 5

Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung von Schülern der Theodor-Heuss-Schule durch folgende Maßnahmen:

  1. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der Schüler/-innen mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung.
  2. Bemühungen um berufliche Förderung ehemaliger Schüler/-innen.
  3. Finanzielle Unterstützung, die dem Wohl der Schüler/-innen von Kastellaun mit geistiger und/oder körperlicher Beeinträchtigung und den schulischen Maßnahmen dienen.
  4. Zusammenarbeit mit allen Institutionen, die für den oben genannten Personenkreis tätig sind.

Der Förderkreis wendet sich im Rahmen der ihm gestellten Aufgaben an Behörden, Institutionen und an die Öffentlichkeit.

 

§ 6

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 7

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, Schulen, Vereinigungen und juristische Personen können dem Förderkreis als Korporativ-Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Kündigung
  2. durch den Tod
  3. durch Ausschluss.

Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Beschluss über den Ausschluss hat dann zu erfolgen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder der Überzeugung ist, dass das Mitglied keine ideelle und/oder finanzielle Unterstützung im Sinne des § 5 und § 9 mehr leisten will.

 

§ 9

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag in einer selbst zu bestimmenden Höhe. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 15,00 Euro.

 

 

Organe des Vereins

§ 10

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

Dem Vorstand obliegt die Führung aller Geschäfte des Förderkreises. Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Hinzu kommen zwei Vertreter/innen des Schulkollegiums, sowie der/die Schulelternsprecher/in oder seine/ihre Vertreter/in. Vorstand im Sinne des § 26 BFB ist der/die 1. Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in je alleine. Im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertreten.

 

§ 12

  1. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Der Vorstand vertritt den Förderkreis gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Vertretung nach außen; laufende Geschäftsführung und die Einberufung von Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Aufgabe des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin ist die Kassenführung. Der/die Schatzmeister/in sorgt für das Inkasso der Mitgliedsbeiträge. Er/Sie verfügt über einen Betrag von 100,00 Euro für dringende Geschäftsausgaben. Höhere Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

§ 13

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Rechnungslegung entgegen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Wunsch von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 15

Der Kassenbericht ist von zwei von den Mitgliedern gewählten Kassenprüfern zu prüfen und abzurechnen. Jedes Jahr wird in der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre bestellt.

 

§ 16

Über die Sitzung der Vereinsorgane und über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

 

Auflösung des Vereins

§ 17

Der Förderkreis kann mit Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder aufgelöst werden.

 

§ 18

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Theodor Heuss Schule Kastellaun, Schule mit den Förderschwerpunkten motorische und ganzheitliche Entwicklung (Förderschule), die es unmittelbar und ausschließlich f. d. o. g. Zwecke in § 5 zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 09.12.1980 und die Änderungen auf den Mitgliederversammlungen vom

18.11.2000,

27.08.2002,

12.09.2006,

14.05.2011

beschlossen.